BAusfAmtG - Gesetz über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes
- Art 1
Errichtung eines Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) - Art 2 bis 6
- Art 7
Rückkehr zum einheitlichen VerordnungsrangDie auf Artikel 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
- Art 8
InkrafttretenDieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.