(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Anwälte zum BBG 2009

Rechtsanwalt & Notar Dr. Fabian Eichholz
48703 Stadtlohn

Rechtsanwältin Ulrike Sprock , geb. Dorn
26676 Barßel

Rechtsanwalt Olaf Möhring
41179 Mönchengladbach