§ 1 BEG§172DV 62 - Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2019

(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2019 – jeweils gerundet –:

in den Ländern (außer Berlin)141 949 667 Euro,
in Berlin 11 638 126 Euro,
insgesamt153 587 793 Euro.

(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –:

in den Ländern (außer Berlin) 70 974 833 Euro,
in Berlin  6 982 876 Euro,
insgesamt 77 957 709 Euro.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen – jeweils gerundet –:
in Nordrhein‑Westfalen 19 797 075 Euro,
in Bayern 14 473 794 Euro,
in Baden‑Württemberg 12 249 573 Euro,
in Niedersachsen  8 824 642 Euro,
in Hessen  6 935 746 Euro,
in Rheinland‑Pfalz  4 517 462 Euro,
in Schleswig‑Holstein  3 204 021 Euro,
im Saarland  1 089 965 Euro,
in Hamburg  2 037 100 Euro,
in Bremen754 987 Euro,
in Berlin1 745 719 Euro,
insgesamt75 630 084 Euro.

(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils gerundet –:

Nordrhein‑Westfalen15 512 547 Euro,
Bayern14 013 062 Euro,
Hessen7 784 106 Euro,
Rheinland‑Pfalz41 488 564 Euro,
Berlin9 892 407 Euro,
insgesamt88 690 686 Euro.

(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils gerundet –:

Baden‑Württemberg1 897 053 Euro,
Niedersachsen3 709 819 Euro,
Schleswig‑Holstein2 793 562 Euro,
Saarland616 467 Euro,
Hamburg1 236 209 Euro,
Bremen479 870 Euro,
insgesamt10 732 980 Euro.

(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.