bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden, - 2.
Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur, - 3.
Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur, - 4.
Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, - 5.
Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur, - 6.
Waren der Unterpositionen - a)
3824 99 86, 3824 99 93, - b)
3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), - c)
3826 00 10 und 3826 00 90 der Kombinierten Nomenklatur,