Anlage 1 BelWertV - (zu § 11 Absatz 2)Mindestsätze für die Einzelkostenansätze für die Ermittlung der Bewirtschaftungskosten

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1713 - 1714)



Verwaltungskosten

a)
WohnungsbauFür Wohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Garagen und Tiefgaragenstellplätze:die in Anlage 3 (zu § 12 Absatz 5 Satz 2) der Immobilienwertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Beträge
b)
Gewerbliche Objekte1 Prozent des Jahresrohertrags

In jedem Einzelfall ist darauf zu achten, dass der ausgewiesene absolute Betrag unzweifelhaft für eine ordnungsgemäße Verwaltung angemessen ist.

Instandhaltungskosten

Kalkulationsbasis: Herstellungskosten pro Quadratmeter Wohn- oder Nutzfläche (ohne Baunebenkosten und Außenanlagen). Objektzustand, Ausstattungsgrad und Alter sind bei der Bemessung der Instandhaltungskosten zu berücksichtigen.

a)
Lager- und Produktionshallen, gewerbliche Objekte einfachen Standards und Selbstbedienungs-Verbrauchermärkte:0,8 Prozent
b)
Wohngebäude und gewerbliche Gebäude mit mittlerem Standard:0,5 Prozent
c)
Hochwertige Büro- und Handels- und andere gewerbliche Objekte:0,4 Prozent

Mietausfallwagnis

a)
Wohnungsbau:2 Prozent
b)
Gewerbliche Objekte:4 Prozent

Modernisierungsrisiko

Berechnungsbasis sind die Herstellungskosten (ohne Baunebenkosten und Außenanlagen).

a)
Geringes Modernisierungsrisiko(zum Beispiel größere Bürogebäude, Wohn-, Büro- und Geschäftshäuser mit besonderen Ausstattungsmerkmalen, Einzelhandel mit einfachem Standard):0,2 Prozent
b)
Mittleres Modernisierungsrisiko(zum Beispiel innerstädtische Hotels, Einzelhandel mit höherem Standard, Freizeitimmobilien mit einfachem Standard):0,5 Prozent
c)
Hohes Modernisierungsrisiko(zum Beispiel Rehabilitationseinrichtungen, Kliniken, Freizeitimmobilien mit höherem Standard, Hotels und Einzelhandelsobjekte mit besonders hohem Standard):0,75 Prozent.

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