Anlage 1 BelWertV - (zu § 11 Absatz 2)Mindestsätze für die Einzelkostenansätze für die Ermittlung der Bewirtschaftungskosten
Verwaltungskosten
- a)
Wohnungsbau Für Wohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Garagen und Tiefgaragenstellplätze: die in Anlage 3 (zu § 12 Absatz 5 Satz 2) der Immobilienwertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Beträge - b)
Gewerbliche Objekte 1 Prozent des Jahresrohertrags
In jedem Einzelfall ist darauf zu achten, dass der ausgewiesene absolute Betrag unzweifelhaft für eine ordnungsgemäße Verwaltung angemessen ist.
Instandhaltungskosten
Kalkulationsbasis: Herstellungskosten pro Quadratmeter Wohn- oder Nutzfläche (ohne Baunebenkosten und Außenanlagen). Objektzustand, Ausstattungsgrad und Alter sind bei der Bemessung der Instandhaltungskosten zu berücksichtigen.
- a)
Lager- und Produktionshallen, gewerbliche Objekte einfachen Standards und Selbstbedienungs-Verbrauchermärkte: 0,8 Prozent - b)
Wohngebäude und gewerbliche Gebäude mit mittlerem Standard: 0,5 Prozent - c)
Hochwertige Büro- und Handels- und andere gewerbliche Objekte: 0,4 Prozent
Mietausfallwagnis
- a)
Wohnungsbau: 2 Prozent - b)
Gewerbliche Objekte: 4 Prozent
Modernisierungsrisiko
Berechnungsbasis sind die Herstellungskosten (ohne Baunebenkosten und Außenanlagen).
- a)
Geringes Modernisierungsrisiko (zum Beispiel größere Bürogebäude, Wohn-, Büro- und Geschäftshäuser mit besonderen Ausstattungsmerkmalen, Einzelhandel mit einfachem Standard): 0,2 Prozent - b)
Mittleres Modernisierungsrisiko (zum Beispiel innerstädtische Hotels, Einzelhandel mit höherem Standard, Freizeitimmobilien mit einfachem Standard): 0,5 Prozent - c)
Hohes Modernisierungsrisiko (zum Beispiel Rehabilitationseinrichtungen, Kliniken, Freizeitimmobilien mit höherem Standard, Hotels und Einzelhandelsobjekte mit besonders hohem Standard): 0,75 Prozent.
Anwälte zum BelWertV

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