(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,
- 1.
bergbautechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, - 2.
technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen, - 3.
technische Unterlagen anzuwenden, - 4.
sicherheitstechnische Anforderungen bei der Herstellung, Unterhaltung und Verwahrung von Grubenbauen zu berücksichtigen, - 5.
Rohstoffe zu gewinnen, - 6.
Grubenbaue zu bewettern und zu klimatisieren, - 7.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten, - 8.
Transport- und Fördermittel auszuwählen und einzusetzen, - 9.
Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu gestalten und durchzuführen, - 10.
bei bergbautechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren, - 11.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und - 12.
Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.