§ 4 BerVersV 2017 - Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
- 1.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 - a)
für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, - b)
für folgende Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts: - aa)
Unfallversicherung, - bb)
Haftpflichtversicherung, - cc)
Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung, - dd)
Kraftfahrtversicherung, - ee)
Feuerversicherung, - ff)
Verbundene Hausratversicherung, - gg)
Verbundene Wohngebäudeversicherung, - hh)
Transportversicherung, - ii)
Luftfahrtversicherung, - jj)
Kredit- und Kautionsversicherung, - kk)
Rechtsschutzversicherung, - ll)
Beistandsleistungsversicherung, - mm)
Sonstige Sachversicherung,
- c)
für die selbst abgeschlossenen - aa)
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen, - bb)
Sonstigen Kraftfahrtversicherungen,
- d)
für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, - e)
für jeden der unter Buchstabe b genannten Versicherungszweige sowie die Versicherungszweige Lebensversicherung und Krankenversicherung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts;
- 2.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für das selbst abgeschlossene und für das in Rückdeckung übernommene Geschäft im Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung“; - 3.
bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 - a)
für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, - b)
für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, - c)
jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, - d)
für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft inländischer Vorversicherer, - e)
für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft ausländischer Vorversicherer, - f)
für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr.
(2) Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und e können für einen Versicherungszweig entfallen, wenn
- 1.
die gebuchten Bruttobeiträge des Versicherungszweigs nicht mehr als 125 000 Euro betragen und - 2.
es sich nicht um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungszweige des Versicherungsunternehmens handelt.
(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 25 und 29 aufgeführt sind.