§ 1 BesVNG 2 - Übergangsregelung für Hochschullehrer

(1) Bis zum Inkrafttreten der nach § 72 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes zu erlassenden Landesgesetze gelten die für Beamte an Hochschulen in besonderen Besoldungsordnungen der Landesbesoldungsgesetze getroffenen Regelungen oder entsprechende Regelungen innerhalb der Besoldungsordnungen A übergangsweise weiter. Sie dürfen nicht zugunsten der Beamten geändert werden.

(2) Für Beamte, die von den in Absatz 1 bezeichneten Regelungen erfaßt werden und nicht in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung C oder in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A übergeleitet oder übernommen werden, gelten die in Absatz 1 bezeichneten Regelungen ohne die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 weiter (künftig wegfallende Ämter).