(1) Die Niederschrift muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie - 2.
die Erklärungen der Beteiligten.
(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.
Anwälte zum BeurkG
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
Rechtsanwalt Christian Burghart
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