(1) Der Wahlvorstand veröffentlicht auf einer nur
- 1.
die Namen seiner Mitglieder, - 2.
die Personen, die Auskünfte über das Wählerverzeichnis erteilen, - 3.
den Zeitraum, in dem sich die Wählerin oder der Wähler registrieren kann, - 4.
die Frist zur Einlegung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis, - 5.
Hinweise zu den Kandidatinnen und Kandidaten, - 6.
den Zeitraum für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher und - 7.
die E-Mail-Adresse des Wahlvorstands.
(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 ist darauf hinzuweisen, dass
- 1.
nur Freiwillige wählen können, die als Wählerin oder Wähler registriert sind und - 2.
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt durch E-Mail beim Wahlvorstand eingelegt werden kann.
(3) Nach Abschluss der Wahl sind die veröffentlichten Informationen zur Wahlbekanntgabe auf dieser Internetseite unverzüglich zu löschen.