(1) Der Wahlvorstand gibt die Namen der gewählten Sprecherinnen und der Sprecher sowie der gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf einer nur für registrierte Wählerinnen und Wähler zugänglichen
- 1.
die Zahl der registrierten Wählerinnen und Wähler, - 2.
die Zahl der abgegebenen Stimmen, - 3.
die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten und die Zahl der auf sie jeweils entfallenen Stimmen sowie - 4.
die Namen der gewählten Sprecherinnen und Sprecher sowie der gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(2) Auf dieser Internetseite ist die Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- 1.
der unterlegenen Kandidatinnen und Kandidaten innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl und - 2.
der gewählten Sprecherinnen und Sprecher sowie der gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach dem Ende ihrer Amtszeit