(1) Befreite Betreuer sind entbunden
- 1.
von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845, - 2.
von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und - 3.
von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865.
(2) Befreite Betreuer sind
- 1.
Verwandte in gerader Linie, - 2.
Geschwister, - 3.
Ehegatten, - 4.
der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer, - 5.
die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer.
(3) Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.
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