(1) Zur Zahlung von Gebühren ist derjenige verpflichtet,
- 1.
dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist, - 2.
der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder - 3.
der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Anwälte zum BGebG
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