§ 6 BinSchKostV 2002 - Zuschlag bei Wartezeiten

Entstehen der Schiffsuntersuchungskommission Wartezeiten, weil ein Wasserfahrzeug nicht zur vereinbarten oder festgesetzten Zeit zur Untersuchung bereitsteht, kann dem Gebührenschuldner je angefangene Wartestunde und je beteiligtem Angehörigen der Schiffsuntersuchungskommission ein Zuschlag von 50 Euro auferlegt werden. Dies gilt für die Eichung von Binnenschiffen entsprechend.