- 1.
Außerhalb der durch die Tafelzeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7) bezeichneten Liegestellen dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander stillliegen. Satz 1 gilt auch auf den Wasserflächen, die Teile eines Hafens oder einer Umschlagstelle sind. - 2.
Ein Fahrzeug darf im Schleusenbereich nur stillliegen und übernachten - a)
vor der Schleusung, wenn es wegen Beendigung des Schleusenbetriebes nicht mehr geschleust wird, - b)
nach der Schleusung, wenn es die nächste zu durchfahrende Schleuse nicht mehr vor Beendigung der Schleusenbetriebszeit erreichen kann, - c)
wenn es zur Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhepausen oder auf Grund anderer Vorschriften seine Fahrt nicht fortsetzen kann, - d)
mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht.
- 3.
Ein Trägerschiffsleichter darf außerhalb eines Verbandes nur an einem von der zuständigen Behörde zugewiesenen Platz stillliegen. Die Vorschriften der §§ 7.01 und 7.08 bleiben unberührt. - 4.
Zwischen der Neckarmündung bis zum Unterwasser der Schleusengruppe Feudenheim (km 5,80) gelten für das Stillliegen folgende Regelungen: - a)
für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss, ist das Stillliegen - aa)
am rechten Ufer von km 0,25 bis km 0,45 nur erlaubt, wenn das Fahrzeug in die Schleuse zum Industriehafen einfahren will, - bb)
am rechten Ufer im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,34 bis km 5,50 nur für Talfahrer und von km 5,50 bis km 5,80 nur für Bergfahrer erlaubt;
- b)
für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss, ist das Stillliegen nur - aa)
am linken Ufer von km 0,10 bis km 0,55 erlaubt, - bb)
am rechten Ufer im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,07 bis km 5,34 erlaubt;
- c)
für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen muss, ist das Stillliegen nur erlaubt, wenn ihm von der zuständigen Behörde eine Liegestelle zugewiesen wird.
- 5.
Eine Liegestelle darf nur vom Ufer aus, ein Fahrzeug längsseits des anderen, belegt werden. Umschlaganlagen am Ufer müssen für den Verkehr der dort ladenden oder löschenden Fahrzeuge freigehalten werden. - 6.
Für das Stillliegen im Stadtgebiet Heidelberg gilt folgendes: - a)
in die Wasserfläche am linken Ufer von etwa 300,00 m oberhalb der Theodor-Heuss-Brücke (km 24,50) bis oberhalb der Karl-Theodor-Brücke (km 25,48) zwischen der Fahrrinne und dem linken Ufer darf nur ein Fahrgastschiff oder ein Kleinfahrzeug hineinfahren und dort stillliegen; das Gleiche gilt für die Wasserfläche am rechten Ufer von unterhalb der Theodor-Heuss-Brücke (km 24,00) bis km 24,60 zwischen der Fahrrinne und dem rechten Ufer; - b)
die Genehmigung zum Stillliegen erteilt die Stadt Heidelberg; - c)
bei einer besonderen Veranstaltung im Sinne des § 1.23 kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in Buchstabe a umschriebene Wasserfläche oder Teile davon von Fahrzeugen, die an den Veranstaltungen nicht teilnehmen, für die Dauer der Veranstaltung geräumt werden.