- 1.
Das Überholen auf dem Verbindungskanal zur Leine ist verboten. - 2.
Abweichend von Nummer 1 ist bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband das Überholen gestattet, wenn folgende Breiten und Abladetiefen jeweils nicht überschritten werden: - aa)
1,70 m bei einer Breite von bis zu 6,25 m; - bb)
1,40 m bei einer Breite von bis zu 8,20 m; - cc)
1,30 m bei einer Breite von bis zu 9,50 m.
- 3.
Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.