- 1.
Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf - a)
der Löcknitz, - b)
der Dahme-Wasserstraße von km 9,50 bis km 26,04 (oberhalb der Einmündung der Teupitzer Gewässer bei Prieros) und - c)
den Storkower und Teupitzer Gewässern
auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist. - 2.
Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. - 3.
Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 12,01 (Lessingbrücke) bis km 17,80 gilt § 4.05 Nummer 3 Satz 1 bis 3 in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober täglich von 10:30 Uhr bis 19:00 Uhr auch für ein Kleinfahrzeug.