- 1.
Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf - a)
dem Oranienburger Kanal, - b)
dem Finowkanal und - c)
den Werbelliner Gewässern
auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist. - 2.
Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.