- 1.
Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf - a)
der Oberen Havel-Wasserstraße von km 22,00 bis km 94,40 (Neustrelitz), - b)
den Wentower Gewässern, - c)
den Templiner Gewässern, - d)
den Lychener Gewässern, - e)
der Quassower Havel, - f)
der Müritz-Havel-Wasserstraße, - g)
den Rheinsberger Gewässern, - h)
den Zechliner Gewässern, - i)
der Müritz-Elde-Wasserstraße und - j)
der Stör-Wasserstraße
auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist. - 2.
Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.