§ 25.18 BinSchStrO 2012 - Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- 1.
Bei der Fahrt zu Tal müssen bei einem Wasserstand von mehr als - a)
270 cm und nicht mehr als 300 cm am Unterpegel Bernburg ein unbeladenes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ein unbeladener Schubverband oder ein Fahrgastschiff, - b)
300 cm am Unterpegel Bernburg ein beladenes Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder ein beladener Schubverband
mit Landleinenführung in die Schleuse Bernburg gefahren werden. - 2.
Nummer 1 gilt nicht für ein Fahrzeug oder einen Schubverband, das oder der mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist.