§ 25.29 BinSchStrO 2012 - Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- 1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils - a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband - aa)
die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 25.04 Nummer 1 und 2 nicht überschreitet und - bb)
die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 25.04 Nummer 3 nicht unterschreitet und
- b)
die Vorschriften über - aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 25.06, - bb)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 25.11 Nummer 1 und ein nach dieser Vorschrift angeordnetes Verbot der Schifffahrt, - cc)
das Verhalten beim Durchfahren der Schleuse Bernburg nach § 25.18 Nummer 1 und - dd)
den Sprechfunk nach § 25.23 Nummer 2 und 3
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese Vorschriften oder ein angeordnetes Verbot der Schifffahrt eingehalten werden.
- 2.
Der Schiffsführer hat - a)
sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1 und die zugelassene Abladetiefe nach § 25.02 Nummer 2 Satz 3 nicht überschreitet, - b)
die Vorschriften über - aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 25.03 Nummer 1 und 2 Satz 1 und - bb)
das Verhalten gegenüber einer Seilfähre nach § 25.22 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Nummer 3,
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und - c)
das in § 25.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
- 3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1 und die zugelassene Abladetiefe nach § 25.02 Nummer 2 Satz 3 nicht überschreitet.