§ 27.29 BinSchStrO 2012 - Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- 1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband - a)
die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 27.04 Nummer 1 und 2 Satz 1 nicht überschreitet und - b)
die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 27.04 Nummer 3 nicht unterschreitet.
- 2.
Der Schiffsführer hat - a)
sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 27.02 Nummer 1 nicht überschreitet und - b)
die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 27.03 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
- 3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 27.02 Nummer 1 nicht überschreitet.