- 1.
Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass - a)
die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt, - b)
bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstofftanks geschlossen sind, - c)
der Bunkervorgang überwacht und - d)
eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 ES-TRIN genutzt wird.
- 2.
Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs folgendes festgelegt haben: - a)
die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle, - b)
die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks, - c)
die Reihenfolge der Befüllungen der Brennstofftanks und - d)
die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.
- 3.
Der Schiffsführer des Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind. - 4.
Die Nummern 1 bis 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.