- 1.
Ein Fahrzeug unter Segel in Fahrt muss bei Nacht führen: - a)
die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b, jedoch können
diese gewöhnliche Lichter sein;- b)
ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.
- 2.
Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug; für ein Kleinfahrzeug unter Segel in Fahrt gilt § 3.13 Nummer 4 und 6.