- 1.
Eine nicht frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen: - a)
ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht
mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf
jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m
nicht überschreitet;- b)
ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m
über dem Licht nach Buchstabe a.
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- 3.
Eine frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen: - a)
die Lichter nach Nummer 1; - b)
die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c.