§ 3.18 BinSchStrO 2012 - Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 38)
- 1.
Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung - a)
bei Nacht: ein rotes Licht zeigen, das im unteren Halbkreis geschwenkt wird; - b)
bei Tag: eine rote Flagge zeigen, die im unteren Halbkreis geschwenkt
wird.
Anstelle der Bezeichnung nach Satz 1 kann das vorgeschriebene Schallzeichen gegeben werden oder beides zugleich. - 2.
Die Flagge nach Nummer 1 Buchstabe b kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.