§ 3.24 BinSchStrO 2012 - Bezeichnung bestimmterstillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger(Anlage 3: Bild 48)
- 1.
Ein Fischereifahrzeug, ein Kleinfahrzeug eingeschlossen, das seine Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt hat, muss beim Stillliegen bei Nacht die Bezeichnung nach § 3.20 Nummer 1 führen. - 2.
Die Netze oder Ausleger des Fahrzeugs nach Nummer 1 müssen bezeichnet sein: - a)
bei Nacht: durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in
ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;- b)
bei Tag: durch gelbe Döpper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich
zu machen.
- 3.
Die zuständige Behörde kann eine von Nummer 2 Buchstabe b abweichende Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.