§ 3.32 BinSchStrO 2012 - Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden(Anlage 3: Bild 61)
- 1.
Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord - a)
zu rauchen, - b)
ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden,
muss dieses Verbot durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen - a)
eine brennende Zigarette in schwarzer Farbe oder
- b)
ein entzündetes Streichholz in schwarzer Farbe
abgebildet ist, angezeigt werden. Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nummer 3 muss ihr Durchmesser mindestens 0,60 m betragen. - 2.
Die Tafeln müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.