- 1.
Das Baden und Schwimmen ist verboten - a)
im Bereich bis zu 100,00 m ober- und unterhalb einer Brücke, eines Wehres, einer Hafeneinfahrt, einer Liegestelle oder einer Anlegestelle der Fahrgastschifffahrt, - b)
im Schleusenbereich, - c)
im Arbeitsbereich von schwimmenden Geräten,
- d)
an einer durch das Tafelzeichen A.20 bezeichneten Stelle.
A.20
- 2.
Ein Badender und ein Schwimmer müssen sich so verhalten, dass ein in Fahrt befindliches Fahrzeug oder ein in Fahrt befindlicher Verband nicht behindert wird. - 3.
Vorschriften, die das Baden oder Schwimmen in Flüssen und Kanälen an anderen als den in Nummer 1 genannten Stellen einschränken oder verbieten, bleiben unberührt.
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