§ 2.01 BinSchUO2018Anh VI - Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung des § 3.14 der Schiffspersonalverordnung-Rhein müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, dem Ausrüstungsstandard

a)
S1 nach Artikel 31.02 ES-TRIN oder
b)
S2 nach Artikel 31.03 ES-TRIN
genügen.