- 1.
Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot, - a)
die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können, - b)
zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen - aa)
der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie - bb)
des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
- c)
die Geräte nach Buchstabe b entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken, - d)
die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind, - e)
die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können,
Stufe Maschinenleistung Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 3.03 Nummer 2 A B C D 1 bis 147,2 kW (200 PS) Schiffsführer
Matrosen
Schiffsjungen
Maschinisten
Matrosen-Motorwart1
1
–
–
–2
1
–
–
–2
–
–
–
12
1
–
–
12 über 147,2 kW (200 PS)
bis 294,4 kW (400 PS)Schiffsführer
Matrosen
Schiffsjungen
Maschinisten
Matrosen-Motorwart1
–
–
–
12
–
–
–
12
–
1
–
12
1
–
–
13 über 294,4 kW (400 PS)
bis 441,6 kW (600 PS)Schiffsführer
Matrosen
Schiffsjungen
Maschinisten
Matrosen-Motorwart1
1
–
–
12
1
–
–
12
2
1
1
–2
2
1
1
–4 über 441,6 kW (600 PS) Schiffsführer
Matrosen
Schiffsjungen
Maschinisten
Matrosen-Motorwart1
2
–
1
–2
2
–
1
–2
2
–
1
12
2
–
1
1Sind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen-Motorwart. - 2.
Wenn auf einem Bugsierschleppboot - a)
die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient werden kann, - b)
die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden Alarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuerstand, vom Maschinenleitstand und vom Deck aus bedient werden können, - c)
alle Geräte nach Buchstabe b durch Schall- und Sichtzeichen Alarm geben können und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken, - d)
die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind und - e)
die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von Deck aus von einer Person bedient werden können,
so beträgt die Besatzung 1 Schiffsführer, 1 Matrose und 1 Matrosen-Motorwart. Sind eine oder mehrere Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen; anstelle des Matrosen-Motorwarts muss in diesem Fall ein Maschinist an Bord sein.