§ 30 BioSt-NachV 2021 - Inhalt der Anerkennung

Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
eine einmalige Registriernummer,
2.
das Datum der Anerkennung und
3.
Beschränkungen nach § 28 Absatz 5.