Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an einen oder mehrere der folgenden Adressaten:
- 1.
eine oder mehrere der folgenden Bundesbehörden: - a)
das Bundesministerium der Finanzen, - b)
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, - c)
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, - d)
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder - e)
die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Bundesnetzagentur, das Umweltbundesamt und die für Biokraftstoffe zuständige Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- 2.
Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, - 3.
Organe der Europäischen Union, - 4.
anerkannte Zertifizierungssysteme oder - 5.
anerkannte Zertifizierungsstellen.