(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
Hobeln einer Bogenstange, - 2.
Beziehen eines Bogens, - 3.
Ausarbeiten eines ausgesägten und aufgeplatteten Kopfes, - 4.
Aufpassen und Nacharbeiten einer Kopfplatte auf einen fertigen Bogen, - 5.
Ausrichten einer Bogenstange, - 6.
manuelles Anfertigen eines Frosches, - 7.
manuelles Anschäften eines Kopfes mit Schwalbenschwanz, - 8.
Anschäften eines Froschfüßchens und Aufpassen eines Froschringes, - 9.
Anschäften eines Stangenendes und Aufpassen eines Frosches.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.