§ 15 BrauMäAusbV - Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Aufbereiten von Wasser und
Herstellen von Malzmit 25 Prozent, - 2.
Brauprozesse mit 30 Prozent, - 3.
Betriebstechnik mit 15 Prozent, - 4.
Verfahrenstechnologie mit 20 Prozent, - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16, wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und - 4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.