(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen
- 1.
das ehemalige Land Preußen, - 2.
das Unternehmen Reichsautobahnen, - 3.
die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen, - 4.
die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.