Als Entziehungsgebiete im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG gelten der damalige Bereich
- 1.
des Militärbefehlshabers in Frankreich, - 2.
des Kommandanten im Heeresgebiet Südfrankreich, - 3.
des Militärbefehlshabers in Belgien und Nordfrankreich, - 4.
des Reichskommissars für die besetzten niederländischen Gebiete, - 5.
des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß, - 6.
des Chefs der Zivilverwaltung in Lothringen.