§ 10 BürstPiMstrV 2021 - Handlungsfeld „Einen Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb führen und organisieren“
(1) Im Handlungsfeld „Einen Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) Das Handlungsfeld „Einen Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb führen und organisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere: - a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, - b)
Nachkalkulation durchführen und Konsequenzen daraus ableiten, - c)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen, - d)
betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen, - e)
Maßnahmen zur Effizienzsteigerung aus der Kostenanalyse ableiten, - f)
Preise für Produkte und standardisierte Leistungen kalkulieren und anpassen sowie
- 2.
Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere: - a)
Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen, - b)
Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege entwickeln, - c)
ein Geschäftsmodell entwickeln, insbesondere unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Kundenberatung, - d)
Informationen über Produkte und das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen, - e)
informations- und kommunikationsgestützte Vertriebswege ermitteln und bewerten und - f)
Messeauftritte planen und vorbereiten,
- 3.
betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere: - a)
Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen, - b)
Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen, - c)
Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Produkte erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen, - d)
Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten, insbesondere mit Blick auf Automatisierung von Produktionsprozessen unter Berücksichtigung von Ressourceneffizienz, - e)
Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von eingesetzten Produkten, Produktionsmitteln und Materialien erläutern und - f)
Prüfpläne für Herstellungsprozesse oder Produkte erarbeiten sowie - g)
Vorgehensweise bei Reklamationen gegenüber Lieferanten und von Kunden erläutern,
- 4.
Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten sowie Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere: - a)
Einsatz von Personal disponieren, - b)
Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren, - c)
Methoden zur Anleitung von Personal erläutern, - d)
Qualifikationsbedarfe ermitteln und - e)
Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbe, planen und
- 5.
Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen, hierzu zählen insbesondere: - a)
Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschriften und Vorschriften zur Unfallverhütung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten, - b)
Ausstattung des Betriebs und des Lagers, insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach Buchstabe a, der Gefahrgutlagerung, der Ressourceneffizienz sowie des Umweltschutzes planen und begründen, - c)
Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung und zur Ressourceneffizienz sowie zum Umweltschutz unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach Buchstabe a planen und begründen, - d)
Instandhaltung von Maschinen und Werkzeugen sowie Fahrzeugen planen, Prüffristen für Betriebsausstattung einhalten, - e)
Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material, Werkzeugen, Maschinen und Fahrzeugen sowie - f)
Betriebs-, Lager-, Fahrzeug- und Werkstattausstattung unter Berücksichtigung logistischer Gesichtspunkte planen.