Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 68 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest
- 1.
die Zahl der Wahlberechtigten, - 2.
die Zahl der Wähler, - 3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen, - 4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, - 5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen, - 6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
Anwälte zum BWO 1985
Rechtsanwalt und Notar Ulrich Holzer
46395 Bocholt
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Wesener
45657 Recklinghausen
Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Jahndorf
48143 Münster