(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
- 1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder - 2.
zu tilgen ist.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.
Anwälte zum BZRG

Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City

Abogada Dagmar Henriquez
1000, 507 Panama-Stadt

Abogada Laura Grisales Rendón LL.M.
050025 Medellin