Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.
Anwälte zum ChemG

Anwalt Dr. Stephan Paetzold
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RA Frau Jana Kern
2000 Antwerpen
Rechtsanwalt Jan-Henning Schultes
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