Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson, - 2.
gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die - a)
im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder - b)
mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätigkeit erfolgt,
- 3.
abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt, - 4.
Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht, - 5.
Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt.
Anwälte zum ChemVerbotsV 2017
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