Anlage 2 ChemVerbotsV 2017 - (zu §§ 5 bis 11)Anforderungen in Bezug auf die Abgabe
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 104 — 105)
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Stoffe und Gemische
Anforderungen
Erleichterte Anforderungen bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten
Eintrag 1
Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit
1.
dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
2.
dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372.