§ 11 CoronaEinreiseV 2021-08 - Auskunftspflicht der Beförderer

(1) Beförderer haben die bei ihnen vorhandenen Daten zu Personen, die sie aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet befördert haben, bis zu 30 Tage nach Ankunft der einreisenden Personen der zuständigen Behörde auf deren Anforderung zu übermitteln; dies gilt für elektronisch gespeicherte Daten zur Identifikation der beförderten Personen, deren Kontaktdaten sowie für Passagierlisten und Sitzpläne.

(2) Beförderer sind verpflichtet, gegenüber dem Robert Koch-Institut eine für Rückfragen der zuständigen Behörden erreichbare Kontaktstelle zu benennen.