§ 2 COV19WahlBewAufstV - Möglichkeit zur Abweichung von Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung

(1) Die Wahlvorschlagsträger führen die Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen in eigener Verantwortung nach ihren Satzungen und den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Verordnung durch.

(2) Von den Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung über die Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen können die Wahlvorschlagsträger bei der Aufstellung der Wahlbewerber für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung abweichen.

(3) Für andere Kreiswahlvorschläge im Sinne des § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.