§ 1 COVZApprOAbwV - Zweck der Verordnung

Zweck dieser Verordnung ist es, die Fortführung des Studiums der Zahnheilkunde im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen zu gewährleisten und

1.
abweichend von der Approbationsordnung für Zahnärzte, sofern sie nach § 133 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen weiter anzuwenden ist, die Anforderungen an die Durchführung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung, der zahnärztlichen Vorprüfung und der zahnärztlichen Prüfung festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen und
2.
abweichend von der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen die Anforderungen an die Durchführung des Krankenpflegedienstes und der Famulatur festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen.