§ 12 COVZApprOAbwV - Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft. Hat der Deutsche Bundestag die Frist nach § 5 Absatz 4 Satz 9 des Infektionsschutzgesetzes verlängert, tritt diese Verordnung mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.