§ 9 COVZApprOAbwV - Pflegedienst

Der Pflegedienst kann abweichend von § 14 Absatz 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen auch außerhalb der unterrichtsfreien Zeiten abgeleistet werden, wenn die Universität den Lehrbetrieb vorübergehend eingestellt hat. Ein während dieser Zeit begonnener Pflegedienst, der nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der reguläre Lehrbetrieb wieder aufgenommen wird, wird auf den während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleistenden Pflegedienst nach § 14 Absatz 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen angerechnet.