§ 8 COVZApprOAbwV - Unterrichtsveranstaltungen

(1) Praktische Übungen können abweichend von § 7 Absatz 4 Satz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen an Simulationspatienten, Simulatoren, am Phantom oder an einem anderen geeigneten Medium durchgeführt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Seminare können abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen an Simulationspatienten, Simulatoren, am Phantom oder an einem anderen geeigneten Medium durchgeführt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.