- 1.
Abweichend von § 6.04 können - a)
zu Tal fahrende Fahrgastschiffe im Linienverkehr, deren höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste eine von der zuständigen Behörde festgelegte Zahl nicht unterschreitet, wenn sie an einer Anlegestelle anlegen wollen, die an dem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer liegt*, - b)
zu Tal fahrende Schleppverbände, die zum Aufdrehen ein bestimmtes Ufer halten wollen,
von den Bergfahrern verlangen, ihnen einen anderen Weg frei zu lassen, wenn der nach § 6.04 gewiesene Weg für sie nicht geeignet ist. Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann. - 2.
In den Fällen der Nummer 1 müssen die Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben: - a)
"einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll; - b)
"zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
- 3.
Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies wie folgt bestätigen: - a)
mit "einem kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll; - b)
mit "zwei kurzen Tönen" und den Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
- 4.
Muß angenommen werden, daß die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach Nummer 3 wiederholen. - 5.
Erkennen die Bergfahrer, daß der von den Talfahrern verlangte Weg nicht geeignet ist und die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie "eine Folge sehr kurzer Töne" geben. Zur Abwehr dieser Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten. - 6.
Die Nummern 1 bis 5 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.